Rechtliche Drehscheibe
Allgemeine Verkaufsbedingungen Alloga France
1. Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten für den Verkauf von Produkten durch ALLOGA FRANCE, der im Namen und auf Rechnung seiner Kommissionierlabors durchgeführt wird.
Die Tatsache, dass eine Bestellung aufgegeben wird, impliziert die vollständige und vorbehaltlose Annahme dieser Bestimmungen und den Verzicht auf die in einem ausgestellten Dokument enthaltenen Bestimmungen
durch den Kunden und die diesen Bestimmungen widersprechen.
1.2 Ausschlüsse
Wenn ALLOGA FRANCE nur den Vertrieb der Produkte anbietet, gelten nur die Artikel 5 "Lieferung", 8 "Garantie", 9 "Anfechtung" und 10 "Datum des Inkrafttretens".
Wenn ALLOGA FRANCE nur die Vertriebs- und Rechnungsdienstleistungen der Produkte ohne Abholung erbringt, gelten nur die Artikel 2 "Bestellungen", 3 "Preise", 5 "Lieferung", 8 "Garantie", 9 "Anfechtung" und 10 "Datum des Inkrafttretens".
2. Bestellungen
Jede Bestellung, die auf irgendeine Weise an ALLOGA FRANCE gesendet wird, ist für den Kunden unwiderruflich bindend.
Im Streitfall kann ALLOGA FRANCE nur für Bestellungen haftbar gemacht werden, die vom Kunden schriftlich bestätigt wurden, und im Umfang der verfügbaren Lagerbestände.
3. Preise
Die Preise werden von den auftraggebenden Laboratorien gemäß ihren aktuellen Tarifen und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften festgelegt.
Diese Preise werden gemäß den von den Auftraggebern vorgesehenen Bedingungen und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften geändert. Für das französische Mutterland und das Fürstentum Monaco sind die auf den Rechnungen angegebenen Preise grundsätzlich kostenlos und kostenlos.
Für den Verkauf in den französischen überseeischen Departements und Gebieten sind die Preise grundsätzlich versand- und verpackungsfrei bis zum Lieferort der Ware an die Adresse eines Spediteurs oder Spediteurs, der sich im französischen Mutterland befindet und von den beauftragenden Laboratorien benannt wird.
Apotheken und ähnliche Apotheken werden daran erinnert, dass es ihnen obliegt, für den Fall, dass die von den beauftragenden Laboratorien festgelegten Preise niedriger sind als der Apothekerpreis ohne Steuern abzüglich des gesetzlichen Höchstrabatts, ihren persönlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Einzelhandelspreis gemäß den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen nachzukommen.
4. Zahlungskarten-
4.1 Geschäftsbedingungen
Die Rechnungen sind auf eine der folgenden Arten und unter Ausschluss aller anderen Wege an die Adresse des Sitzes von ALLOGA FRANCE zu zahlen:
- Automatische domizilierte Zahlung,
- Wechsel werden nicht akzeptiert.
Daher müssen alle Neukunden ihrer ersten Bestellung einen Kontoauszug beifügen.
Im Falle einer Nichtzahlung behält sich ALLOGA FRANCE das Recht vor, für nachfolgende Bestellungen eine Vorauszahlung oder eine andere als die oben genannten Zahlungsmethoden zu verlangen.
Unter keinen Umständen dürfen die an ALLOGA FRANCE geschuldeten Zahlungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ALLOGA FRANCE ausgesetzt oder gekürzt oder entschädigt werden.
Im Falle einer Bestellung direkt bei den auftraggebenden Laboratorien gelten die von diesen praktizierten Zahlungsmethoden.
4.2 Rabatt
4.2.1 Gemeinschaftsapotheken und ähnliche Apotheken
Sofern am Ende der Rechnung nicht anders angegeben, gelten für den Fall, dass ALLOGA FRANCE im Namen und für Rechnung der beauftragenden Laboratorien bestellt, folgende Rabattbedingungen: -0,75 % bei Barzahlung, -0,37 % bei Zahlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Ausstellung der Rechnung, nur bei Zahlungen per automatischer Domizilzahlung und nicht akzeptierter Relevé Lettre de Change.
Es werden keine weiteren Rabatte gewährt.
Im Falle einer Bestellung, die direkt bei den auftraggebenden Laboratorien erteilt wird, entspricht der Rabatt dem von diesen berechneten.
4.2.2 Großhändler
Der Rabatt wird von den auftraggebenden Laboratorien berechnet.
4.2.3 Krankenhäuser/Kliniken und verwandte / Große und mittlere Supermärkte (Supermärkte) / Gesundheitsdienstleister (HCP)
Es wird kein Rabatt gewährt, es sei denn, die beauftragenden Laboratorien gewähren gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Ausverkauf.
4.3 Fristen
4.3.1 Apotheken und ähnliche Apotheken / Große und mittlere Supermärkte (Supermärkte)
Sofern nicht anders per Dekret vereinbart, liegen die eingeräumten Fristen im Falle einer Bestellung von ALLOGA FRANCE im Namen und für Rechnung der beauftragenden Laboratorien zwischen Barzahlung und Zahlung innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Rechnungsdatum.
Im Falle einer direkten Auftragserteilung an Commissioning Laboratories gelten die von Commissioning Laboratories eingehaltenen Fristen.
4.3.2 Großhändler
Die Reifebedingungen werden von den Auftraggeberlaboratorien angewandt.
4.3.3 Öffentliche Einrichtungen und ähnliche Einrichtungen
Die Rechnungen sind gemäß den in den geltenden Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Fristen zahlbar.
4.3.4 Private Krankenhäuser
Die gewährten Raten gelten zwischen Barzahlung und Zahlung innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Rechnungsdatum.
4.4 Abrechnungsfehler
Reklamationen über Abrechnungsfehler müssen innerhalb von maximal 5 (fünf) Werktagen ab Rechnungsdatum an ALLOGA FRANCE gesendet werden.
5. Präsentation
5.1 Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt durch direkte Lieferung der Produkte an den Kunden durch den Spediteur gemäß den unten definierten Bedingungen.
5.2 Fristen
Die Lieferzeiten sind die von Spediteuren ohne Garantie von ALLOGA FRANCE praktizierten. Lieferverzögerungen können unter keinen Umständen zur Stornierung der Bestellung, zur Ablehnung der bestellten Produkte oder zur Gewährung von Strafen oder Schadensersatz führen.
ALLOGA FRANCE behält sich das Recht vor, nicht zu liefern, wenn der Kunde mit seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht auf dem Laufenden ist.
5.3 Aussetzung der Lieferung
ALLOGA FRANCE behält sich das Recht vor, die Ausführung von Aufträgen unter unvorhersehbaren Umständen oder höherer Gewalt auszusetzen oder zu verzögern, ohne dass der Kunde eine Entschädigung verlangen kann, wie z. B.: Streik, Aussperrung, Aufruhr, Überschwemmung, Feuer, Sachunfall, Verbot durch nationale oder internationale Verwaltungsbehörden, Lieferunterbrechung, ungewöhnlich hohe Bestellung im Verhältnis zu der normalerweise vom Kunden bestellten Menge.
5.4 Lieferort
ALLOGA FRANCE liefert nicht außerhalb des französischen Mutterlandes.
Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse im französischen Mutterland und/oder im Fürstentum Monaco.
5.5 Entladen von Produkten
Nach ausdrücklicher Vereinbarung erfolgt das Entladen der Produkte am Lieferort ausschließlich durch die Sorgfalt und unter der Verantwortung des Kunden, unabhängig von der Beteiligung des Spediteurs an den Entladevorgängen.
Der Kunde verpflichtet sich, die Kühlkette einzuhalten, wenn Produkte geliefert werden, die zwischen 2° und 8° C gelagert werden sollen.
5.6 Kontrolle der Produktqualität
Der Kunde muss die erhaltenen Produkte sorgfältig prüfen, damit Produkte, die nicht der Bestellung entsprechen, sowie Schäden und Verluste bei Erhalt bei der Entladung durch den Spediteur erfasst und von diesem ordnungsgemäß angenommen werden.
Innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Produkte muss der Kunde den Spediteur per Einschreiben mit Rückschein über jeden Mangel oder jede Beschädigung der Produkte aufgrund des Transports informieren.
Der Kunde muss unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an ALLOGA FRANCE senden.
Mängel, die nicht auf den Transport zurückzuführen sind, müssen innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Produkte per Einschreiben mit Rückschein an ALLOGA FRANCE gerichtet werden.
Nach Ablauf dieser Frist werden die betreffenden Produkte nicht zurückgegeben oder umgetauscht und können nicht zur Zahlung von Schadensersatz an den Kunden führen.
Die Reklamation muss begründet und von dem/den Lieferschein(en) begleitet werden, der die Mengen und Verkaufsbedingungen der Produkte rechtfertigt.
In Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen müssen die reklamierten Produkte an ALLOGA FRANCE zurückgesandt werden, die sie so schnell wie möglich umtauschen wird, sofern die Reklamation von ALLOGA FRANCE und/oder von den beauftragenden Laboratorien akzeptiert wird.
5.7 Große und mittelgroße Geschäfte
Artikel 5 gilt nicht für Lieferungen an große und mittlere Supermärkte, deren Bedingungen vom Auftraggeber festgelegt werden
Labors.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Eigentumsvorbehalt
Die auftraggebenden Laboratorien bleiben Eigentümer der gelieferten Produkte bis zur vollständigen und tatsächlichen Zahlung des Preises durch den Kunden, des Preises einschließlich des Kapitals, der Kosten und etwaiger fälliger Verzugszinsen.
Die Risiken in Bezug auf die gelieferten Produkte liegen jedoch in der Verantwortung des Kunden, sobald sie vom Spediteur übergeben werden.
6.2 Zahlung
Die Aushändigung eines Schecks, Wechsels oder einer Urkunde, die eine bloße Zahlungsverpflichtung begründet, stellt keine Zahlung im Sinne dieser Bestimmung dar.
6.3 Belastung von Zahlungen
Zahlungen werden vorrangig mit dem Preis der Produkte aus dem Lager des Kunden abgebucht, und es wird davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Kunden gehaltenen Produkten um die unbezahlten Produkte handelt.
6.4 Verpflichtungen des Kunden
Der Kunde muss sicherstellen, dass die Identifizierung der von ALLOGA FRANCE gelieferten Produkte jederzeit möglich ist.
Er ist berechtigt, im Rahmen des normalen Betriebs seines Betriebs die gelieferten Produkte weiterzuverkaufen. Er darf sie jedoch unter keinen Umständen verpfänden oder das Eigentum an ihnen, insbesondere als Garantie, übertragen, bevor sie vollständig bezahlt worden sind.
Im Falle einer Pfändung oder einer anderweitigen Intervention Dritter ist der Kunde verpflichtet, ALLOGA FRANCE unverzüglich zu benachrichtigen.
6.5 Rückgabe des nicht ausgezahlten Erlöses
Bei Nichtzahlung durch den Kunden zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum kann ALLOGA FRANCE auf Kosten und Gefahr des Kunden die Rückgabe der noch nicht bezahlten Produkte durch Zusendung eines Einschreibens mit Rückschein verlangen.
Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist ALLOGA FRANCE berechtigt, eine Klage auf Rückforderung der Produkte zu erheben.
7. Standard
Eine nicht rechtzeitige Zahlung hat folgende Konsequenzen:
7.1 Aussetzung der Kontrollen
ALLOGA FRANCE kann alle laufenden Bestellungen aussetzen, unbeschadet anderer Maßnahmen.
7.2 Verzugsstrafen und Rückforderungsgebühren
Gemäß Artikel L 441-6 des Handelsgesetzbuchs sind Verzugsstrafen ohne Mahnung am Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum zu zahlen. Der Zinssatz für diese Strafen wird auf das Dreifache des am Fälligkeitstag geltenden gesetzlichen Zinssatzes festgelegt.
Diese Strafen werden pro Monat des Verzugs erhoben und ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum der Rechnung, die unbezahlt bleibt, bis zur vollständigen Zahlung des Preises berechnet, wobei jeder angefangene Kalendermonat vollständig fällig ist.
Jede verspätete Zahlung führt zusätzlich zu den Verzugsstrafen zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe von 40 Euro (vgl. Dekret Nr. 2012-1115 vom 02.10.2012). Diese Entschädigung wird vom Kunden im Falle des Verzugs automatisch und ohne Formalität fällig. Wenn die Wiederherstellungskosten höher sind als der Betrag der pauschalen Entschädigung, behält sich ALLOGA FRANCE das Recht vor, in begründeten Fällen eine zusätzliche Entschädigung gemäß dem Gesetz Nr. 2012-387 vom 22. März 2012 zu verlangen.
7.3 Verfall der Laufzeit
Wenn abweichend von Artikel 4 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen die Zahlung in Raten erfolgt, führt die Nichtzahlung einer einzigen Rate zur sofortigen Zahlung des vollen Preises, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
7.4 Abwicklung des Verkaufs
Erfolgt keine Zahlung, kann der Verkauf innerhalb von 48 Stunden nach Absendung einer Mahnung, die erfolglos geblieben ist, von Rechts wegen von ALLOGA FRANCE und/oder den auftraggebenden Laboratorien widerrufen werden, ohne dass es eines Gerichtsverfahrens bedarf, es sei denn, ALLOGA FRANCE und/oder die auftraggebenden Laboratorien ziehen es vor, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.
ALLOGA FRANCE und/oder die beauftragenden Laboratorien können nicht nur die Verkäufe, die Gegenstand der Mahnung sind, abschließen, sondern auch alle Verkäufe, für die der Preis nicht bezahlt wird, unabhängig davon, ob die entsprechenden Produkte geliefert werden oder sich in der Lieferung befinden und ob ihre Zahlung fällig ist oder nicht.
7.5 Vertragsstrafenklausel
In jedem Fall kann ALLOGA FRANCE als Vertragsstrafe vom Kunden die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15 % der geschuldeten Beträge verlangen.
7.6 Inkassokosten
Der Mandant hat ALLOGA FRANCE alle Kosten zu erstatten, die für die streitige Beitreibung der geschuldeten Beträge entstanden sind (insbesondere Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten).
8. Garantie
Die Produkte der beauftragenden Laboratorien, für die eine Marktzulassung erforderlich ist, werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit hergestellt und vermarktet.
Andere Produkte fallen im Falle eines Mangels unter die gesetzliche Gewährleistung. Jede Reklamation bezüglich dieser Produkte muss direkt an die Kommissionierlabors gerichtet werden.
Da ALLOGA FRANCE nicht Eigentümer der Produkte ist, kann im Falle eines Mangels an den Produkten keine zivilrechtliche Haftung geltend gemacht werden.
9. Streit
Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gültigkeit, Auslegung oder Ausführung von Produktverkäufen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Zuständigkeit des Handelsgerichts am Sitz von ALLOGA FRANCE.
10. Personenbezogene Daten
10.1 Verarbeitung im Auftrag des auftraggebenden Laboratoriums
Im Allgemeinen ist ALLOGA verpflichtet, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen diesem und dem für den Verkauf zuständigen Labor zu verarbeiten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Kundenidentifikationsdaten (Name, Vorname, Adresse, E-Mail-Adresse und Verkaufsdaten usw.), die vom auftraggebenden Labor zunächst mitgeteilt und/oder gemäß seinen Anweisungen verarbeitet werden.
ALLOGA handelt als Subunternehmer im Auftrag des beauftragenden Labors in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen über die
Schutz personenbezogener Daten.
In seiner Eigenschaft als Datenverantwortlicher garantiert das auftraggebende Laboratorium, dass ALLOGA alle Schritte durchgeführt und alle Genehmigungen und Erklärungen sowie alle Vereinbarungen oder Zustimmungen eingeholt hat, die für die Erfüllung der Verpflichtungen von ALLOGA erforderlich sind.
Als solche ist sie allein dafür verantwortlich, den betroffenen Personen alle Informationen über die Verarbeitung zu übermitteln, insbesondere über die Dauer der Speicherung ihrer Daten, ihre individuellen Rechte und die Modalitäten zur Ausübung dieser Rechte. Jede diesbezügliche Anfrage bei ALLOGA wird direkt an das betreffende auftraggebende Labor oder an eine von ihm benannte Person weitergeleitet.
ALLOGA kann nicht für einen Verstoß des Labors gegen eine seiner Verpflichtungen aus den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten haftbar gemacht werden, es sei denn, dieser Verstoß ist vollständig und ausschließlich ALLOGA zuzurechnen.
10.2 Verzugsstrafen und Inkassogebühren
ALLOGA kann auch verpflichtet sein, die Daten des Kunden, insbesondere Identifikationsdaten, in seiner Eigenschaft als Datenverantwortlicher im eigenen Namen zu verarbeiten.
In diesem Fall werden die so verarbeiteten personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich zu dem Zweck verarbeitet, ALLOGA in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen ALLOGA und dem Kunden zu erfüllen. Für den Fall, dass ALLOGA die Daten des Kunden zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verarbeiten möchte, wird ALLOGA dem Kunden Informationen über diesen Zweck zur Verfügung stellen.
Die Daten des Kunden werden nur für den Zeitraum aufbewahrt, der dem Zweck der Erhebung entspricht, ohne die maximale Frist von fünf (5) Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und ALLOGA zu überschreiten, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zu ihrer Archivierung.
Der Zugriff auf die Daten des Kunden ist streng auf die Mitarbeiter und Beauftragten von ALLOGA beschränkt, die aufgrund ihrer Aufgaben zur Verarbeitung berechtigt sind. Sie können aus internen Verwaltungsgründen an mit ALLOGA verbundene Unternehmen oder an vertraglich an ALLOGA gebundene Subunternehmer zur Erfüllung von Aufgaben weitergegeben werden, die zum Zwecke des Inkassos erforderlich sind, ohne dass eine Genehmigung des Kunden erforderlich ist.
Wenn sich diese verbundenen Unternehmen oder Dienstleister außerhalb der Europäischen Union befinden, stellt ALLOGA im Voraus sicher, dass diese verbundenen Unternehmen und Dienstleister angemessene Garantien bieten.
Gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der Verordnung hat der Kunde das Recht, auf seine Daten zuzugreifen, sie zu berichtigen oder zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, sie übertragen zu lassen und der Erhebung seiner Daten zu widersprechen. Der Kunde hat auch das Recht, eine Beschwerde bei der CNIL einzureichen.
Für weitere Informationen zu seinen personenbezogenen Daten oder wenn der Kunde eines seiner oben genannten Rechte ausüben möchte, kann der Kunde
Wenden Sie sich an ALLOGA (mit Identitätsnachweis), indem Sie eine Anfrage senden:
- per E-Mail an die Adresse: donnees.personnelles@alliance-healthcare.fr
- per Post an folgende Adresse: ALLOGA France (Personenbezogene Daten), 222, rue des Caboeufs - CS 50002 - 92622 GENNEVILLIERS Cedex.
11. Embargo aufheben
Der Kunde hält sich an die für Wirtschaftssanktionen und Embargomaßnahmen geltenden Gesetze (die "Wirtschaftssanktionsmaßnahmen"), insbesondere gegen die von Frankreich, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika und den Vereinten Nationen verhängten Sanktionen oder restriktiven Maßnahmen, muss sie einhalten und sicherstellen, dass ALLOGA nicht gegen sie verstößt.
Als solcher erklärt und garantiert der Kunde, dass er/sie:
(i) keiner Sperrung, Streichung, Benennung, Ausschluss, Sanktion oder Entzug des Rechts auf Einfuhr oder Ausfuhr im Rahmen einer Wirtschaftssanktionsmaßnahme unterliegt;
(ii) sich in einem Land oder Gebiet befindet, dort wohnt oder nach den Gesetzen eines Landes oder Gebiets organisiert ist, das nicht den Sanktionsmaßnahmen unterliegt (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Krim, Kuba, Donezk, Luhansk, Venezuela, Iran, Syrien oder Nordkorea); Oder
(iii) sich nicht im Besitz (mit einem Anteil von 10 % oder mehr) befindet oder von einer Person kontrolliert wird, die Wirtschaftssanktionsmaßnahmen unterliegt (zusammen "Wirtschaftssanktionspersonen").
Der Kunde sichert zu und garantiert, dass er sich nicht wissentlich direkt oder indirekt an Operationen oder Transaktionen beteiligt oder anderweitig mit Personen in Verbindung steht, die Wirtschaftssanktionsmaßnahmen unter Verstoß gegen geltendes Recht unterliegen.
Erlangt der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass eine der vorstehenden Aussagen nicht mehr zutrifft, so hat er ALLOGA unverzüglich zu informieren
Verzögerung.
ALLOGA und kann den Verkauf einseitig und sofort nach schriftlicher Mitteilung beenden und hat Anspruch auf Zahlung für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen sowie auf angemessene zusätzliche Kosten, die sich aus einer solchen vorzeitigen Beendigung ergeben, falls dass:
a. der Kunde die geltenden Wirtschaftssanktionsmaßnahmen nicht einhält;
b. der Kunde ALLOGA dazu veranlasst, die geltenden Wirtschaftssanktionsmaßnahmen nicht einzuhalten;
c. der Kunde oder einer seiner direkten oder indirekten Aktionäre für die Dauer der Ausführung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wirtschaftssanktionen unterliegt.
12. Datum des Inkrafttretens
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ab dem 1. Januar 2025. Sie ersetzen frühere allgemeine Verkaufsbedingungen, die auf unseren Dokumenten erscheinen können.
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